Satzung
 

§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Ganzheitliche F.X.Mayr-Medizin – e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 87730 Bad Grönenbach, Unterthal 32, und erstreckt seine Tätigkeit auf das In- und Ausland.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen werden.

§2 – Zweck und Ziel

Zweck und Ziel des Vereins ist

  1. die Grundlagen ganzheitlicher F.X.Mayr-Medizin allen interessierten Ärztinnen und Ärzten sowie sonstigen Mitgliedern zugängig zu machen, den Kreis der mit der Mayr-Medizin arbeitenden Ärzte und Mitglieder zu erweitern und die Verbreitung ganzheitlicher F.X.Mayr-Medizin zu fördern.
  2. Ausbildung, Fortbildung und Erfahrungsaustausch der Ärzte und Mitglieder sicherzustellen, wobei die Ausbildungsrichtlinien vom Vorstand festgelegt werden.
  3. Erfahrungsaustausch mit anderen deutschen und ausländischen Ärztegesellschaften und Arbeitsgemeinschaften zu betreiben.
  4. Grundlagenforschung zu fördern und selbst zu betreiben.
  5. In Wort und Schrift das ärztliche Gedankengut des Vereins auf nationaler und internationaler Ebene zu verbreiten bzw. zu propagieren.

§3 – Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt damit ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; der Zweck des Vereins ist also, wie in §2 bereits aufgeführt.
  2. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch Abhaltung von Kongressen, wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und Ausbildungen im In- und Ausland in Zusammenarbeit mit den dortigen Mitgliedern des Vereins bzw. einer gemeinnützigen Schwestergesellschaft, oder durch diese allein. Ferner durch Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen (Fortbildungskurse, Seminare, Vorträge, etc.).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige und hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den vom Finanzamt, Steuernummer, als gemeinnützig anerkannten Verein „Initiative Thal – Verein für Kultur und Gesundheit e.V.“, Steuernummer 138109/20186, der dieses Vermögen wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 – Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können alle approbierten Ärzte und Zahnärzte jeglicher Nationalität werden, die den Zweck des Vereins bejahen.
  2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Interessen des Vereins zu fördern gewillt sind.
  3. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand bestellt.
  4. Zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist ein Aufnahmeantrag des Bewerbers an den Vorstand erforderlich. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ein Ablehnungsbeschluss braucht nicht begründet zu werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Austritt. Der Austritt kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres erfolgen. Die Kündigung erfolgt in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.
  6. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das betreffende Mitglied dem Ansehen, den Interessen oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand auch vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. Widerspruch gegen diesen Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung desselben möglich. Die Entscheidung fällt die nächstfolgende Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen vorher einzuladen.

§5 – Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Beitrag wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden und einem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter, sowie einem Schriftführer und Kassenwart in einer Person.

Der erste oder zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils einzelberechtigt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§7 – Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat, der den Vorstand in allen einschlägigen Fragen berät.
  2. Der Beirat hat bis zu 7 Mitglieder, wobei bis zu 3 Beiräte von der Mitgliederversammlung gewählt und 4 vom Vorstand bestellt werden.
  3. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit seine Empfehlungen an den Vorstand.

§8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliches Anschreiben der Mitglieder einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Tagesordnungspunkte anzugeben. Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes beschließt. Ebenso ist er zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Ergänzungen der Tagesordnung können bei Versammlungsbeginn vorgeschlagen werden. Über sie ist bei Beginn der Mitgliederversammlung zu beschließen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bevollmächtigungen von Mitgliedern sind nicht gestattet.
  3. In der Mitgliederversammlung gilt bei allen Beschlüssen die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich. In allen Fällen sind die Abstimmungen durch Handaufheben zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer/Kassenwart. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; dessen Amtsperiode beginnt jeweils mit dem auf diese Jahresversammlung folgenden Monat und endet mit dem Monat der nächsten Vorstandswahl nach 5 Jahren. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine ordnungsgemäße Neuwahl nicht möglich sein, so hat der Vorstand die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiterzuführen.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  6. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das jahrgangsälteste, anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

Bad Grönenbach, 31. März 2004

Gezeichnet:

  • Vorsitzender: Dr. Franz Milz
  • Stellvertreter: Dr. Meinrad Milz
  • Kassenwart und Schriftführer: Herr Marco Boncher