Statuten des Vereins Deutsche
Gesellschaft
für ganzheitliche F.X.Mayr-Medizin e.V.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.Der Verein führt den Namen "Deutsche
Gesellschaft für ganzheitliche F.X. Mayr-Medizin - e.V."
2.Der Verein hat seinen Sitz in 87730 Bad Grönenbach / Allgäu,
Am Schlossberg 6 und erstreckt seine Tätigkeit
auf das In- und Ausland.
3.Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Memmingen eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck und Ziel des Vereins ist
1.die Grundlagen ganzheitlicher F.X. Mayr-Medizin
allen interessierten Ärztinnen und Ärzten sowie sonstigen Mitgliedern
zugängig zu machen, den Kreis der mit der Mayr-Medizin arbeitenden
Ärzte und Mitglieder zu erweitern und die Verbreitung ganzheitlicher
F.X. Mayr-Medizin zu fördern.
2.Ausbildung, Fortbildung und Erfahrungsaustausch
der Ärzte und Mitglieder sicherzustellen, wobei die Ausbildungsrichtlinien
vom Vorstand festgelegt werden.
3.Erfahrungsaustausch mit anderen deutschen und
ausländischen Ärztegesellschaften und Arbeitsgemeinschaften
zu betreiben
4.Grundlagenforschung zu fördern und selbst
zu betreiben
5.In Wort und Schrift das ärztliche Gedankengut
des Vereins auf nationaler und internationaler Ebene zu verbreiten bzw.
zu propagieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Die Gesellschaft verfolgt damit ausschliesslich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung; der Zweck des Vereins ist also, wie in
§ 2 bereits ausgeführt.
2.Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht
durch Abhaltung von Kongressen, wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
und Ausbildungen im In- und Ausland in Zusammenarbeit mit den dortigen
Mitgliedern des Vereins bzw. einer gemeinnützigen Schwestergesellschaft,
oder durch diese allein. Ferner durch Forschungsvorhaben und Vergabe von
Forschungsaufträgen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen (Fortbildungskurse,
Seminare, Vorträge etc.)
3.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige
und hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den vom Finanzamt, Steuernummer, als gemeinnützig
anerkannten Verein "Initiative Thal - Verein für Kultur und
Gesundheit e.V.", Steuernummer 138109/20186, der dieses Vermögen
wieder unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1.Ordentliche Mitglieder können alle approbierten
Ärzte und Zahnärzte jeglicher Nationalität werden, die
den Zweck des Vereins bejahen.
2.Mitglieder können alle natürlichen
und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Interessen des
Vereins zu fördern gewillt sind.
3.Ehrenmitglieder werden vom Vorstand bestellt.
4.Zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist
ein Aufnahmeantrag des Bewerbers an den Vorstand erforderlich. Dieser
entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit.
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Entscheidung ist dem
Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ein Ablehnungsbeschluss braucht nicht
begründet zu werden.
5.Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Austritt.
Der Austritt kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines
Jahres erfolgen. Die Kündigung erfolgt in schriftlicher Form gegenüber
dem Vorstand.
6.Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss
aus dem Verein, wenn das betreffende Mitglied dem Ansehen, den Interessen
oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss befindet
der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Dies kann der Vorstand auch vornehmen,
wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit
der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Entrichtung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon
unberührt. Widerspruch gegen diesen Beschluss ist innerhalb 4 Wochen
nach Zustellung desselben möglich. Die Entscheidung fällt die
nächstfolgende Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft. Das vom
Vorstand ausgeschlossene Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung
mindestens 4 Wochen vorher einzuladen.
§ 5 Mitgliedschaftsbeiträge
Der jährliche Beitrag wird durch einfachen
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem ersten Vorsitzenden
und einem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter, sowie einem Schriftführer
und Kassenwart in einer Person.
Der erste oder zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich und zwar jeweils einzelberechtigt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht,
an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu bestimmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
1.Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat,
der den Vorstand in allen einschlägigen Fragen berät.
2.Der Beirat hat bis zu 7 Mitglieder, wobei bis
zu 3 Beiräte von der Mitgliederversammlung gewählt und 4 Beiräte
vom Vorstand bestellt werden.
3.Der Beirat beschliesst mit einfacher Mehrheit
seine Empfehlungen an den Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens
einmal im Jahr mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen durch
persönliches Anschreiben der Mitglieder einberufen. In der Einladung
sind die einzelnen Tagesordnungspunkte anzugeben.
Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn dies die Mehrheit des Vorstandes beschliesst. Ebenso ist er zur Einberufung
einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies
von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
beantragt wird.
2.Ergänzungen der Tagesordnung können
bei Versammlungsbeginn vorgeschlagen werden. Über sie ist bei Beginn
der Mitgliederversammlung zu beschliessen. In der Mitgliederversammlung
hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme: Bevollmächtigungen von
Mitgliedern sind nicht gestattet.
3.In der Mitgliederversammlung gilt bei allen Beschlüssen
die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich.
In allen Fällen sind die Abstimmungen durch Handaufheben zulässig.
4.Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden,
seinen Stellvertreter und den Schriftführer/ Kassenwart. Der Vorstand
wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; dessen Amtsperiode beginnt
jeweils mit dem auf diese Jahresversammlung folgenden Monat und endet
mit dem Monat der nächsten Vorstandswahl nach 5 Jahren. Sollte aus
irgendwelchen Gründen eine ordnungsgemäße Neuwahl nicht
möglich sein, so hat der Vorstand die Geschäfte bis zu einer
Neuwahl weiterzuführen.
5.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, sowie
vom Protokollführer zu unterzeichnen.
6.Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt
der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, so führt das jahrgangsälteste anwesende Mitglied
des Vorstandes den Vorsitz.
Bad Grönenbach / Allgäu, 29. März 2004
Gezeichnet:
Vorsitzender: Dr. Franz Milz
Stellvertreter: Dr. Meinrad Milz
Kassenwart und Schriftführer: Herr Marco Boncher
Gründungsmitglieder des Vereins
Herr Marco Boncher, Rue de Battaglie 5, Remich, Luxemburg
Dr. Michael Kalden, Beringhausen 5, 59872 Meschede
Herr Lothar Kuschnik, Fichtenweg 2, 59872 Meschede
Herr Joachim Messner, Heidesheimer Str. 30, 55124 Mainz
Dr. Franz Milz, Am Schlossberg 6, 87730 Bad Grönenbach / Allgäu
Dr. Meinrad Milz, Unterthal 32, 87730 Bad Grönenbach-Thal / Allgäu
Dr. Franz Schober, Steigstr. 38, 88131 Lindau
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